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Erbe & Schenkung

Eigeninteresse für jedermann an sicherer Nachlassgestaltung
Auch wenn sich keiner von uns gerne mit seinem Tod befasst, ist es doch zwingend notwendig, seine Erbfolge vorausschauend zu planen und insbesondere auch für eine verlässliche Umsetzung der eigenen Vorstellungen zu sorgen. Anderenfalls drohen nicht nur langwierige Streitigkeiten und die Zerstörung des Familienfriedens, sondern schlussendlich auch die Zersplitterung sowie der dadurch bedingte Zerfall des zu Lebzeiten so hart erarbeiteten Vermögens. Daneben kann eine nicht durchdachte Erbfolge aber auch zu einer erheblichen Mehrbelastung der Erben mit Erbschaftssteuer führen, die bei richtiger Gestaltung hätte vermieden werden können. Vor diesem Hintergrund ist es eigentlich nur schwer nachvollziehbar, dass so viele Menschen entweder überhaupt keine Verfügung von Todes wegen errichten oder - infolge fehlender vorheriger Beratung durch einen Fachmann - versehentlich unrichtige bzw. unklare Abfassungen mit gravierenden Nachteilen für die eigentlich Begünstigten wählen. Begehen Sie diesen Fehler bitte nicht, sondern lassen sie sich von mir kompetent über das oftmals nicht passende gesetzliche Erbrecht und die Möglichkeit einer Ihren Wünschen wirklich gerecht werdenden Gestaltung beraten. Hierbei wird selbstverständlich auch das viele Klienten interessierende Thema "Pflichtteilsrecht" angesprochen. Bitte bedenken Sie auch, dass die verlässliche Nachfolgeplanung keine Frage des Alters ist, da sich niemand davor schützen kann, unerwartet zu sterben.

Warum notarielle Form ?
Während ein (bindender) zweiseitiger Erbvertrag stets der notariellen Form bedarf, können Testamente auch eigenhändig - also ohne Notar - errichtet werden. Das notarielle Testament bietet aber zahlreiche, oftmals leider wenig bekannte Vorteile im Vergleich zum privatschriftlichen Testament wie beispielsweise Gewähr der Umsetzung des tatsächlichen Erblasserwillens durch Verwendung rechtlich abgesicherter Formulierungen (die gesetzlich vorgesehenen Fachbegriffe sind dem Laien oft unbekannt und haben völlig andere Rechtsfolgen als diejenigen, die der Laie mit Ihnen verbindet) Gewähr, dass keine Formfehler passieren, die die sofortige und zwingende Nichtigkeit des Testaments zur Folgen hätten Gewähr einer fachgerechten Beratung unter Berücksichtigung auch steuerlicher Aspekte Gewähr der tatsächlichen Eröffnung des Testaments durch gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe in die amtliche Verwahrung (keine Gefahr des Nichtauffindens oder des "Verschwindenlassens" des Testaments) Zeit und Kostenersparnis, da die Erben nur bei einer notariell errichteten Verfügung von Todes wegen (etwa zur Legitimation bei Banken oder - zwingend - bei vorhandenem Grundbesitz) keinen Erbschein benötigen; Beispiel: Wenn Sie 25.000,-- € vererben, kostet das notarielle Testament (natürlich inklusive Besprechungstermin, Beratung und Entwurfsfertigung) ca. 100,-- €. Erbscheinsantrag und Erbschein kosten dagegen für den identischen Nachlasswert rund 175,--€ der Notar steht als verlässlicher Zeuge zur Verfügung, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers später zu Unrecht in Zweifel gezogen wird.

Schenkung (Vorweggenommene Erbfolge)
Statt durch Erbfolge kann Vermögen auch bereits zu Lebzeiten übertragen werden. Man spricht hier von "vorweggenommener Erbfolge". Die Motive, die Erbschaft "vorzuziehen" sind dabei vielfältig. Oftmals stehen steuerliche Erwägungen im Vordergrund, da sich durch eine oder auch mehrere zeitlich gestreckte Vermögensübertragungen ggf. die schenkungs- bzw. erbschaftssteuerlichen Freibeträge des Ehegatten oder der Kinder mehrfach ausnutzen lassen. Andere möchten hingegen durch eine bereits lebzeitig vorgenommene Verteilung ihres Vermögens von vorne herein sicherstellen, dass später kein Streit entsteht und der Familienfrieden erhalten bleibt. Auch ist vielfach der schlichte Wunsch anzutreffen, dass man lieber mit warmer als mit kalter Hand schenkt. Hier gilt es im konkreten Fall abzuwägen, ob die Vorstellungen der Klienten sich besser durch eine lebzeitige Zuwendung oder durch eine Verfügung von Todes wegen realisieren lassen. Auch hier werde ich gerne beratend für Sie tätig. Dabei wird von meiner Seite insbesondere auch darauf geachtet, dass sich der Schenker nicht völlig abhängig macht, sondern z.B. durch Einräumung eines Wohn- oder Nießbrauchsrechts oder andere Rechte auch künftig nicht schutzlos gestellt wird. Selbstverständlich ist die umfassende Beratung auch hier wieder in der Beurkundungsgebühr enthalten und wird nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Mehr zum Thema - mit Kostenbeispielen - finden Sie auch unter dem Stichwort "Vererben und Schenken" unter folgendem Link www.notar.de/themen/vererben-und-schenken/

 

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