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Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht
Ältere Menschen sind sich in der Regel dessen bewusst, dass sie Vorsorge für den Fall treffen müssen, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr allein regeln können. Die hiermit angesprochene Vorsorgevollmacht ist aber nicht nur ein Thema für Alte und Kranke, da jeder von uns auch als junger Mensch - etwa durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit - von heute auf morgen geschäftsunfähig und damit von anderen abhängig werden kann. In diesem Fall muss aber geregelt sein, wer bei Banken, Versicherungen und Behörden auftreten kann; wer die Vermögensangelegenheiten regelt; aber auch wer Auskunft bei Ärzten und anderen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen verlangen kann. Ist hingegen keine Vorsorge getroffen, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer. Zum Betreuer kann dabei zwar auch ein Verwandter oder ein Freund, aber ebenso gut eine fremde Person bestellt werden. Gerade der Gedanke, dass ein Fremder sämtliche Angelegenheiten für sie regeln soll und darf, ist den meisten Menschen alles andere als recht. Sofern auch Sie diese Möglichkeit ausschließen wollen, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einer Vertrauensperson eine sog. Vorsorgevollmacht mit dem Ziel zu erteilen, eine Betreuung von vornherein abzuwenden. In dieser Vollmacht wird Ihrer Vertrauensperson eine Generalvollmacht erteilt, die nicht nur zur Vornahme der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, sondern gerade auch zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Belange (Einwilligung in ärztliche Maßnahmen, Einsicht in Krankenakten etc.) ermächtigt.

Patientenverfügung
Die nach langer Diskussion nunmehr auch gesetzlich verankerte Patientenverfügung soll dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen in Situationen schwerster Krankheiten Rechnung tragen, in denen die Grenzen medizinischer Hilfe erreicht sind. Da es Ihnen in der konkreten Situation nicht mehr möglich sein wird, Ihre sicherlich bestehenden Vorstellungen über die gewünschte Behandlungsform gegenüber dem Arzt zu äußern, gibt es die Möglichkeit der Patientenverfügung (auch unzutreffend als Patiententestament bezeichnet). In dieser Verfügung können sie etwa vorab festlegen, welche Behandlungsformen Sie (nicht) wünschen (Stichwort "Lebensverlängerung durch Apparatemedizin"). Auch ist es möglich, den Wunsch nach einem menschenwürdigen Tod zu äußern, der für viele nicht eine Lebensverlängerung um jeden Preis, sondern vornehmlich Schmerz- und Beschwerdelinderung bedeutet.

Warum notarielle Beurkundung ?
Grundsätzlich ist weder für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht noch für die Errichtung einer Patientenverfügung zwingend die notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Dies erklärt die unzähligen vorgefertigten - meist jedoch unspezifizierten - Formulare, die Sie überall erhalten können und die angeblich alle notwendigen Regelungen beinhalten. Indes gibt es eine Vielzahl von Gründen, die gegen die Verwendung standardisierter Vordrucke und für eine auch immer häufiger werdende notarielle Beurkundung sprechen. Der wichtigste Vorzug der notariellen Beurkundung dürfte in der Akzeptanz der beurkundeten Vorsorgevollmacht bzw. der beurkundeten Patientenverfügung im Rechtsverkehr liegen. So zeigt die Praxis, dass viele Stellen und Behörden - insbesondere auch Banken - in vorgefertigten Formularen erteilte Vorsorgevollmachten nicht akzeptieren, sondern (um sicher sein zu können, dass der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war und ordnungsgemäß aufgeklärt wurde) auf notarielle Beurkundung bestehen. Ist der Vorsorgefall schon eingetreten, ist es für die Erteilung einer notariellen Vorsorgevollmacht regelmäßig zu spät, da der Vollmachtgeber jetzt nicht mehr geschäftsfähig ist. Gleiches gilt für die Errichtung einer Patientenverfügung, deren notarielle Errichtung für den behandelnden Arzt den Nachweis erbringt, dass der Verfügende seinen weit reichenden Entschluss nach reiflicher überlegung und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte getroffen hat.

Daher sollte man direkt die notarielle Beurkundung wählen, um sicher sein zu können, dass Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung auch ihren Zweck erfüllen und im Ernstfall nicht versagen. In Bezug auf die Vorsorgevollmacht gilt dies auch deshalb, weil es bestimmte Bereiche gibt, in denen eine nur privatschriftliche Vollmacht von Gesetzes wegen nicht ausreicht; etwa wenn zum Vermögen eine Immobilie oder eine Handelsgesellschaft gehört. Ein weiterer Vorteil einer notariell beurkundeten Vollmacht liegt auch in dem von der Bundesnotarkammer eingerichteten Zentralen Vorsorgeregister, in dem Sie die Vorsorgevollmacht - gerne durch Vermittlung des Notars - verzeichnen lassen können. Hierdurch ist sicher gestellt, dass die Vollmacht, wenn es drauf ankommt, nicht irgendwo herum liegt, sondern die mit der Anordnung einer Betreuung befassten Stellen durch Einsicht in dieses Register sofort feststellen können, dass es eine Vorsorgevollmacht gibt, so dass für eine Betreuung grundsätzlich kein Bedürfnis besteht. Schließlich darf bei den Vorzügen der notariellen Beurkundung sowohl von Vorsorgevollmachten als auch von Patientenverfügungen der Umstand nicht unerwähnt bleiben, dass der Notar in der Lage ist, mit Ihnen Ihre Vorstellungen im Einzelnen zu besprechen, Ihnen auch alternative Regelungen vorzustellen und dann unter Erläuterung der einzelnen Anordnungen in eine Ihren Wünschen entsprechende Urkunde umzusetzen. Scheuen Sie sich also nicht, mich in diesem sensiblen Bereich anzusprechen.

Kosten
Auch bei der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung gilt der Grundsatz, dass die notariellen Kosten nicht verhandelbar sind, sondern sich für alle Notare unterschiedslos nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten. Die anfallenden Kosten, deren Höhe sich nach dem sog. Geschäftswert richten, enthalten allerdings nicht nur die Kosten für die Beurkundung selbst, sondern auch die Kosten für die Entwurfserstellung, die notarielle Beratung und die Abwicklung sowie für die Einarbeitung etwaiger Änderungswünsche. Die konkret anfallenden Kosten für die Vorsorgevollmacht können exakt nur für den jeweiligen Einzelfall errechnet werden. Dies geschieht gerne auf Wunsch auch bereits vor der Beurkundung. Zu beachten ist jedoch, dass für eine Vollmacht eine kostenrechtliche Obergrenze besteht.

Mehr zum Thema - mit Kostenbeispielen - finden Sie auch unter dem Stichwort "Familie und Vorsorge" unter folgendem Link www.notar.de/themen/familie/

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